Deutsch-koreanisches Abkommen über Soziale Sicherheit


Am 30.10.2002 erfolgte der Austausch der Ratifikationsurkunden zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea über Soziale Sicherheit. Damit konnte das Abkommen am 01. Januar 2003 in Kraft treten.

Das Abkommen bezieht sich auf die deutsche gesetzliche Rentenversicherung sowie auf das koreanische Nationale Rentensystem.

Das Sozialversicherungsabkommen ist nach folgenden Grundsätzen ausgestaltet:
- Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen;
- Vermeidung einer Doppelversicherung;
- Zusammenrechnung der deutschen und koreanischen Versicherungszeiten für die Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen
  (z.B. Wartezeit) für eine Rente;
- jeder Staat zahlt Rente für die nach seinem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten;
- eine Rente wird auch bei Aufenthalt im anderen Vertragsstaat grundsätzlich uneingeschränkt gezahlt (Leistungsexport).

Seit dem Inkrafttreten des Abkommens kann der deutsche Arbeitnehmer, der in Korea Beiträge gezahlt hat, wie folgt vorgehen:

1) Der Betroffene kann aus den in Korea geleisteten Beiträgen einen Rentenanspruch erwerben. Für den Erwerb des Rentenanspruchs werden auch (deutsche) Versicherungszeiten vor Inkrafttreten des Abkommens berücksichtigt.

2) Nach koreanischem Recht in Verbindung mit dem Abkommen besteht ferner die Möglichkeit der Beitragserstattung nach Wegzug aus Korea nach Deutschland. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente erfüllt ist. Der Antrag ist innerhalb von 5 Jahren nach Entstehung des Anspruchs auf Beitragserstattung, d.h. nach Rückkehr nach Deutschland, zu stellen.

Der Anspruch besteht auch für deutsche Arbeitnehmer, die vor Inkrafttreten des Abkommens Korea verlassen haben. In diesem Fall beginnt die 5-Jahres-Frist mit dem Inkrafttreten des Abkommens zu laufen. Verbindliche Auskünfte über die Einzelheiten der Beitragserstattung kann nur der koreanische Versicherungsträger erteilen.

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DaF-Szene Korea Nr. 21

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