Satzung der Lektoren-Vereinigung Korea
C.P.O. Box 5447, 100-654 Seoul, Republik Korea
§ 1 Name und Sitz
Die Vereinigung führt den Namen "Lektoren-Vereinigung Korea" (LVK) und
hat ihren Sitz in Seoul.
§ 2 Zweck
Zweck der Vereinigung ist, die Arbeit der deutschsprachigen Lektoren und
Lektorinnen in Korea zu fördern und das Ansehen des Berufsstandes im
In- und Ausland zu stärken. Der Vereinszweck ist nicht auf Gewinnerzielung
gerichtet und soll insbesondere erreicht werden durch:
- die verstärkte Diskussion moderner Methoden des fremdsprachlichen Unterrichts unter Berücksichtigung der landestypischen Lehr- und Lerngewohnheiten;
- die Förderung von Publikationen zu "DaF in Korea", insbes. die Herausgabe des Lektoren-Rundbriefes "DaF-Szene Korea";
- die verbesserte Zusammenarbeit mit koreanischen Kolleg/inn/en;
- die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Lektoren und Lektorinnen;
- die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Lektoren in Korea und anderen Ländern, insbesondere in der Region;
- die Mitarbeit an der Vorbereitung ausreisender Lektoren auf die akademischen und kulturspezifischen Verhältnisse in Korea;
- die Zusammenarbeit mit Lektoren anderer Muttersprachen;
- die öffentliche Anerkennung der Lektorentätigkeit als wesentlichen
Beitrags
- zur Auslandsgermanistik,
- zur deutschsprachigen auswärtigen Kulturpolitik und
- zum globalen kulturellen Austausch.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. September bis zum 31. August.
§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge
Mitglied kann grundsätzlich jede/r in Korea tätige deutschsprachige
Lektor/in sowie Lehrer/in werden. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist beim
Vorstand einzureichen. Eine Bestätigung durch Aushändigung eines
Mitgliedsausweises entfällt.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Beiträge sind jeweils bis zum 30. November fällig. Bei Zahlungsverzug entfällt das Stimmrecht bei den MV. Nach zwei Jahren Zahlungsverzug erlischt die Mitgliedschaft.
Förderbeiträge und Spenden sind möglich.
Die Mitgliedschaft kann jederzeit gekündigt werden; die schriftliche Kündigung wird beim Vorstand eingereicht. Ferner endet die Mitgliedschaft durch Ausschluss oder Tod. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Ziele der Vereinigung verstößt. Über den Ausschluss beschließt die MV mit Zweidrittel-Mehrheit.
Geleistete Beiträge können nicht zurückgezahlt werden.
§ 5 Organe
Die Organe der Vereinigung sind:
- die Mitgliederversammlung (MV);
- der Vorstand.
Alle Sitzungen und Protokolle der Organe sind für alle Mitglieder zugänglich.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche MV findet mindestens einmal jährlich statt, vorzugsweise
im September oder Oktober. Sie wird unter Einhaltung einer Frist von mindestens
drei Wochen mittels einer schriftlichen Einladung (oder E-Mail) entweder
vom Vorstand oder von mindestens sieben Mitgliedern einberufen. Dabei ist
die Tagesordnung mitzuteilen. Zu Beginn jeder MV wird ein Versammlungsleiter
bestimmt. Die MV kann eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen.
Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder (inkl.
Vorstand) anwesend sind.
Der MV obliegen:
- Die Wahl oder Abwahl des Vorstands;
- Satzungsänderungen;
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
- die Entlastung des Vorstands;
- die Wahl von Rechnungsprüfern;
- der Ausschluss von Mitgliedern;
- die Auflösung der Vereinigung.
Die Beschlüsse der MV sind zu Beweiszwecken in einem Beschlussbuch zu protokollieren und vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen. Dabei sollen Ort und Zeit der MV sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 7 Vorstand
Zur Wahl zum Vorstand stellen sich Listen. Diese Listen sollen
bestehen aus jeweils einem Kandidaten/einer Kandidatin für den
Geschäftsführer und für den stellvertretenden Geschäftsführer, einem
weiteren Vorstandsmitglied (vorzugsweise ein/e DAAD-Lektor/in) sowie, je
nach anfallender Arbeit im folgenden Geschäftsjahr, ein oder zwei weiteren
Vorstandsmitgliedern. Alle Vorstandsmitglieder werden für den Zeitraum eines
Jahres gewählt. Alle Vorstandsmitglieder sind in jeder Hinsicht
gleichberechtigt, Geschäftsführer/-in und Stellvertreter/-in des
Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin haben federführende und
koordinierende Funktion.
Es wird darüber abgestimmt, ob eine Liste von den Mitgliedern akzeptiert
wird oder nicht. Die Liste gilt als gewählt, wenn die einfache Mehrheit der
anwesenden Mitglieder für sie stimmt. Stellen sich mehrere Listen zur Wahl,
so gewinnt diejenige mit den meisten Stimmen (einfache Mehrheit).
Der Vorschlag einer Liste sollte zwei Wochen vor der
Lektorenversammlung/Wahl an alle Mitglieder per Mail verschickt werden.
Mitglieder, die sich zur Wahl stellen möchten, können sich an die bisherige
Liste (den bisherigen Vorstand) wenden, oder können selbst mit anderen
Mitgliedern eine Liste bilden.
Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte der Vereinigung und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8 Wahlen und Abstimmungen
Jedes bei der MV erschienene Mitglied hat eine Stimme; das Stimmrecht ist
nicht übertragbar. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erhält und die Wahl annimmt.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Abstimmungen sind in der Regel offen, es sei denn, ein Drittel der anwesenden Mitglieder wünscht eine geheime Abstimmung. Die Wahl zum Vorstand wird bei Antreten von zwei oder mehr Listen geheim abgehalten.
§ 9 Auflösung der Vereinigung
Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer außerordentlichen
MV beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln
der erschienenen Mitglieder. Die MV bestimmt die weitere Verwendung des
Vermögens der Vereinigung und zwei Abwickler.
Die vorstehende Satzung wurde in Seoul am 22. April 1995 beschlossen.
Letzte Änderung am 2. Juni 2007
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